SATZUNG DES DEUTSCHEN SCHULVEREINS IN TRIPOLIS

 

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NAME,  SITZ  UND  ZWECK  DES  VEREINS  UND  DER  SCHULE

 

§ 1     NAME  UND  SITZ  DES  VEREINS

Der Name des Vereins lautet: „Deutscher Schulverein Tripolis“.
Sein Sitz ist in Tripolis / S.P.L.A.J.

 

§ 2     ZWECK  UND  ZIEL  DES  VEREINS  UND  DER  SCHULE

1.             Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule einschließlich Kindergarten / Vorschule für deutschsprachige Schüler.

2.             Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu ermöglichen, die auf deutschen Bildungszielen unter Verwendung deutscher Lehrpläne und in der Regel auf deutsche Abschlüsse ausgerichtet ist.

3.       Die Schule stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, die Schüler mit der Kultur und der Sprache Libyens vertraut zu machen sowie auch durch außerschulische Aktivitäten menschliche und kulturelle Verbindungen zu pflegen und gegenseitiges Verständnis zu fördern.

4.             Im Rahmen dieser Zielsetzung steht die Schule auch Schülern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit offen, sofern sie die deutsche Sprache beherrschen, die Kapazität der Schule dies zulässt und die gesetzlichen Bestimmungen des Landes dem nicht entgegenstehen.

5.             Der Aufbau der Schule orientiert sich an dieser Zielsetzung und wird im einzelnen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter Mitwirkung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.

 

§ 3     MITGLIEDER

1.             Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Regel die deutsche Sprache hinreichend beherrscht und dem Zweck des Vereins (§ 2) zustimmt. Der Bewerber muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und sich darin verpflichten, jährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.

2.             Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Sie können einen stimmberechtigten, die deutsche Sprache hinreichend beherrschenden Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.

3.             Elternteile von Kindern, die ihre Kinder nicht nur vorübergehend am Schulunterricht / am Kindergartenprogramm teilnehmen lassen, werden ohne weiteres Mitglied des Vereins, wenn und solange sie sich dauernd in der S.P.L.A.J. aufhalten.

 

§ 4     AUFNAHME

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Schulvereinsvorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.

 

§ 5     EHRENMITGLIEDER

          Personen, die sich um die Deutsche Schule, die deutsche Sprache oder die kulturel­len Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S.P.L.A.J. be­sondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Schulvereinsvorstandes und der Mitgliederversammlung zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

 

§ 6     ERLÖSCHEN  DER  MITGLIEDSCHAFT

1.             Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Im Falle des § 3 Ziffer 3 erlischt sie mit der Beendigung des dauernden Aufenthaltes in der S.P.L.A.J.. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der zu Beginn des Schuljahres bzw. zu einem späteren Zeitpunkt fällige Mitgliedsbeitrag nach vorheriger schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Schuljahres nicht entrichtet wurde.

2.             Der Austritt ist dem Schulvereinsvorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Schluss des Schuljahres wirksam.

 


 

§ 7     AUSSCHLUSS

1.             Mitglieder können durch Beschluss des Schulvereinsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird unter Angabe des Grundes dem Betroffenen mitgeteilt. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.             Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

§ 8     TERMINE  DER  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.             Die Jahresmitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Schuljahres stattfinden.

2.             Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie vom Schulver­einsvorstand beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beim Vorsitzenden des Schulvereinsvorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Mitgliederversammlung findet dann innerhalb von drei Wochen statt.

 

§ 9     EINBERUFUNG

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Schulvereinsvorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss zehn Tage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden.

 

§ 10   BESCHLUSSFÄHIGKEIT

1.             Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder bei den Abstimmungen anwesend ist. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch anwesende Mitglieder vertreten lassen.

2.             Ist die Versammlung beschlussunfähig, so beruft der Vorsitzende eine neue ein, die innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden muss. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11   AUFGABEN

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.         Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
(§ 13 Ziffer 2);

2.         Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Schulvereinsvorstandes;

3.         Entgegennahme des Berichts des Schulleiters;

4.         Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Rechnungslegung des Schulvereinsvorstandes;

5.         Genehmigung der Haushaltsführung und des Jahresabschlusses;

6.          Entlastung des Schulvereinsvorstandes;

7.         Beschlussfassung über den vom Schulvereinsvorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlag für das neue Wirtschaftsjahr;

8.         Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Aufnahme von Darlehen, soweit der Schulvereinsvorstand nicht entscheidungsbefugt ist (vgl. § 20 Ziffer 2.e);

9.         Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;

10.     Beschlussfassung über Anträge des Schulvereinsvorstandes, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt wurden;

11.     Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Schulvereinsvorstand gestellt wurden. Über Anträge des Schulvereinsvorstandes, die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verhandelt oder beschlossen werden;

12.     Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluss nach § 7;

13.     Wahl des Schulvereinsvorstandes (gemäß § 16);

14.     Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer.

 

§ 12   ABSTIMMUNGEN

1.             Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Aus­schlag.

2.             Lehrer und Angestellte der Schule haben bei der Wahl und Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.

 


 

§ 13   NIEDERSCHRIFT

1.             Über die Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

2.             Der Vorsitzende des Schulvereinsvorstandes veranlasst die Versendung von Ab­schriften der Niederschrift an alle Mitglieder und den Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Änderungsanträge zur Niederschrift sind vom Vorsitzenden aktenkundig und zum Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung zu machen.

 

 

SCHULVEREINSVORSTAND

 

§ 14   MITGLIEDER  UND  STÄNDIGE  SITZUNGSTEILNEHMER

1.             Der Schulvereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Wählbar sind nur Mitglieder des Schulvereins. Nicht wählbar sind Lehrer, Angestellte und Mitglieder von Elternbeiräten der Schule.

2.             An allen Sitzungen des Schulvereinsvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil: Der Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragter, der Schulleiter und die Kindergartenleiterin.

 

§ 15   WEITERE  SITZUNGSTEILNEHMER

Auf Beschluss des Schulvereinsvorstandes können weitere Teilnehmer zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 

§ 16   AMTSZEIT  UND  NACHFOLGE

1.             Die Amtszeit der Schulvereinsvorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Am Ende eines jeden Schuljahres scheidet die Hälfte der Mitglieder aus; eine Wiederwahl ist möglich.

2.             Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 


 

§ 17   ÄMTER  UND  GESCHÄFTSORDNUNG

1.       Der Schulvereinsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatz­meister, den Schriftführer und deren Stellvertreter.

2.             Der Schulvereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3.             Die Verhandlungssprache ist Deutsch.

 

§ 18   BESCHLÜSSE  UND  BESCHLUSSFÄHIGKEIT

1.             Die Beschlüsse des Schulvereinsvorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2.             Der Schulvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

3.             Wird der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so benennt der Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragter im Bedarfsfall einen Geschäftsführer, der befugt ist, bis zur Behebung der Beschlussunfähigkeit die gesamten Geschäfte des Vorstandes zu führen.

 

§ 19   EINBERUFUNG  VON  SITZUNGEN

Zu den Sitzungen des Schulvereinsvorstandes lädt der Vorsitzende mindestens eine Woche vor Beginn einer Sitzung ein. Wenn zwei Vorstandsmitglieder, der Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragter, der Schulleiter oder die Kindergartenleiterin den Antrag stellen, beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Sitzung ein.

 

§ 20     AUFGABEN  DES  SCHULVEREINSVORSTANDES

1.             Der Schulvereinsvorstand ordnet sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2.             Im einzelnen nimmt der Schulvereinsvorstand folgende Aufgaben wahr:

a)      Wahl, Verpflichtung und Entlassung des Schulleiters;

b)      Verpflichtung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule, örtliche Vorentscheidung über die Dienstverträge der vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln vermittelten Lehrer unter Mitwirkung des Schulleiters entsprechend der in seiner Dienstordnung festgelegten Regelung;

c)      Beschlussfassung über die Zielsetzung und den Aufbau der Schule unter Beachtung von
§ 2 Ziffer 5;

d)      Inkraftsetzung der durch den Schulleiter eingebrachten Ordnungen der Schule;

e)      Beratung und Aufstellung des Haushaltsvoranschlags für das neue Wirt­schaftsjahr unter Berücksichtigung der Bewilligungsbedingungen für die deut­sche amtliche Förderung;

f)     Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Schule, Überwachung der Ein­haltung des Haushaltsplanes. Der Schulvereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen, die eine kürzere Laufzeit als ein Jahr haben und deren Betrag einzeln oder zusammen mit anderen Darlehen ein Zwölftel des Jahreshaushalts nicht überschreiten darf;

g)      Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulvereins, Abgabe von Rechtserklärungen für den Schulverein, Vornahme von Rechtshandlungen jeder Art, soweit es sich nicht um bewegliches und unbewegliches Vermögen handelt, das mit Mitteln der Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde;

h)      Entscheidung über Anträge auf Schulgeldermäßigung;

i)        Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

j)        Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

k)      Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen, soweit die Schulordnung dies vor­sieht.

3.             Beschlüsse, die sich auf Umfang und Art der deutschen Förderung auswirken, sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu fassen.

4.             Organisatorische Angelegenheiten der Schule regelt der Schulvereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Schulleiter, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten im pädagogischen und administrativen Bereich durch die Dienstordnung festgelegt sind.

 

§ 21   ZEICHNUNG  VON  SCHRIFTSTÜCKEN

Die rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Schulvereinsvorstandes. Soweit dabei Angelegenheiten berührt werden, die sich auf Umfang und Art der deutschen Förderung auswirken können, ist die Zustimmung des Leiters der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dessen Beauftragten vorher herbeizuführen. Soweit Schriftstücke den dienstlichen Bereich des Schulleiters berühren, wird ihm Einblick gegeben.

 

 


 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

§ 22   RECHTE  UND  PFLICHTEN  DES  SCHULLEITERS

Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei perso­nellen Entscheidungen des Schulvereinsvorstandes sind durch den Dienstvertrag, die Dienstordnung, die Schulordnung und die Konferenzordnung festgelegt.

 

§ 23   MITWIRKUNG  VON  LEHRERN,  SCHÜLERN  UND  ELTERN

Der Schulvereinsvorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben entsprechend den für die Schule geltenden Ordnungen eingeräumt wird.

 

§ 24   RECHNUNGSPRÜFUNG

1.             Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die gesamte Ver­mögensverwaltung, insbesondere das Kassenwesen sowie die Einhaltung des Haushaltsplans zu überwachen und den Jahresabschluss nach Fertigstellung zu prüfen haben.

2.             Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das folgende Wirtschaftsjahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 25   BESONDERE  BINDUNGEN  DES  SCHULVEREINS  UND  DER  SCHULE

1.             Durch diese Satzung werden die Aufgaben und die inneren Zuständigkeiten des Vereins geregelt. Zugleich stellt sie die Basis für die Erlangung der Rechtsfähigkeit dar.

2.             Daneben bestehen besonders geregelte Bindungen des Schulvereins und der Schule

·          gegenüber den zuständigen einheimischen Schulbehörden, wenn die Schulaufsicht von ihnen wahrgenommen wird,

·          gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – wegen der Förderungsbedingungen,

·          gegenüber der Kultusministerkonferenz wegen der Lehrpläne, der deutschen Prüfungen, der Anerkennung der Schule im Sinne von innerdeutschen Berechtigungen und der Arbeitsbedingungen der Lehrer.

 


 

§ 26   ÄNDERUNG  DER  SATZUNG

1.             Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung des Schulvereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.             Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amtes.

 

§ 27   AUFLÖSUNG  DES  SCHULVEREINS

1.             Eine Auflösung des Schulvereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2.             Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch eine oder mehrere durch den Vorstand angewiesene Person/Personen.

3.             Das vorhandene Vermögen ist dann der Bundesrepublik Deutschland mit der Bestimmung zu überlassen, dass es während eines Zeitraums von zehn Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule am gleichen Ort bereitgehalten werden soll. Nach Ablauf dieser First soll das Vereinsvermögen nach Befinden des Auswärtigen Amtes für die Zwecke anderer deutscher Auslandsschulen, in erster Linie in demselben Lande, verwendet werden.

 

 

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25. September 2006

 

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